§ 1 83075 Bad Feilnbach/Au
Der Verein führt den Namen:
Oldtimerfreunde Au-Kematen-Dettendorf
und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Aibling eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "eV.". Der Verein hat seinen Sitz in 83075 Bad Feilnbach/Au. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch folgende Vereinsziele:
Pflege des traditionellen Brauchtums insbesondere durch
a) Erhalten von alten historischen Fahrzeugen
b) Erhalten von alten landwirtschaftlichen Geräten.
c) Heranführen der Jugend an Technik und Gebrauch alter historischer Fahrzeuge.
d) öffentliches Vorstellen und Organisation von Treffen alter historischer Fahrzeuge ( Festveranstaltungen werden in regelmäßigen Wechsel der Ortschaften durchgeführt, wenn Platz und Organisatoren dieses zulassen).
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Kapitalanteile noch den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Vollmitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat; Jugendliche können ab zehn Jahren Mitglied werden die bis zu dem oben genannten Alter beitragsfrei geführt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Vereins- Aktivitäten können nur unter Aufsicht eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt; über den Ausschluss beschließt die Mitgliedsversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit dem Ableben endet die Mitgliedschaft in dem Verein.
§ 5 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die zwei Kassenprüfer dürfen während einer Wahlperiode nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören. Sie haben einmal im Geschäftsjahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2.Vorstand und dem Kassier. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden eröffnet. Bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitgliedererforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dieses beantragt.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Vorstandschaft der alleinige Liquidator. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamts. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bad Feilnbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde Bad Feilnbach verwendet.
Au, den 05.Oktober 2007
Der Verein führt den Namen:
Oldtimerfreunde Au-Kematen-Dettendorf
und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Aibling eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "eV.". Der Verein hat seinen Sitz in 83075 Bad Feilnbach/Au. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch folgende Vereinsziele:
Pflege des traditionellen Brauchtums insbesondere durch
a) Erhalten von alten historischen Fahrzeugen
b) Erhalten von alten landwirtschaftlichen Geräten.
c) Heranführen der Jugend an Technik und Gebrauch alter historischer Fahrzeuge.
d) öffentliches Vorstellen und Organisation von Treffen alter historischer Fahrzeuge ( Festveranstaltungen werden in regelmäßigen Wechsel der Ortschaften durchgeführt, wenn Platz und Organisatoren dieses zulassen).
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Kapitalanteile noch den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Vollmitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat; Jugendliche können ab zehn Jahren Mitglied werden die bis zu dem oben genannten Alter beitragsfrei geführt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Vereins- Aktivitäten können nur unter Aufsicht eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt; über den Ausschluss beschließt die Mitgliedsversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit dem Ableben endet die Mitgliedschaft in dem Verein.
§ 5 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die zwei Kassenprüfer dürfen während einer Wahlperiode nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören. Sie haben einmal im Geschäftsjahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2.Vorstand und dem Kassier. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden eröffnet. Bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitgliedererforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dieses beantragt.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Vorstandschaft der alleinige Liquidator. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamts. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bad Feilnbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde Bad Feilnbach verwendet.
Au, den 05.Oktober 2007